Kapitel 22
1 ° Wenn ein Dieb ergriffen wird beim Einbruch und wird dabei geschlagen, daß er stirbt, so liegt keine Blutschuld vor.
2 War aber schon die Sonne aufgegangen, so liegt Blutschuld vor.
3 Findet man bei ihm das Gestohlene lebendig, es sei Rind, Esel oder Schaf, so soll er's zweifach erstatten.
4 Wenn jemand in einem Acker oder Weinberg Schaden anrichtet, weil er sein Vieh das Feld eines andern abweiden läßt, so soll er's mit dem Besten seines Ackers und Weinberges erstatten.
5 Wenn ein Feuer ausbricht und ergreift die Dornen und verbrennt einen Garbenhaufen oder das Getreide, das noch steht, oder den Acker, so soll Ersatz leisten, wer das Feuer angezündet hat.
6 Wenn jemand seinem Nächsten Geld oder Gegenstände zu verwahren gibt und es wird ihm aus seinem Hause gestohlen: findet man den Dieb, so soll er's zweifach erstatten;
7 findet man aber den Dieb nicht, so soll der Herr des Hauses vor Gott treten, ob er nicht etwa seine Hand an seines Nächsten Habe gelegt hat.
8 Wenn einer den andern einer Veruntreuung beschuldigt, es handle sich um Rind oder Esel oder Schaf oder Kleider oder um etwas, was sonst noch verloren gegangen ist, so soll beider Sache vor Gott kommen. Wen Gott für schuldig erklärt, der soll's seinem Nächsten zweifach erstatten.
9 Wenn jemand seinem Nächsten einen Esel oder ein Rind oder ein Schaf oder irgendein Stück Vieh in Obhut gibt und es stirbt ihm oder kommt zu Schaden oder wird ihm weggetrieben, ohne daß es jemand sieht,
10 so soll es unter ihnen zum Eid vor dem HERRN kommen, ob er nicht etwa seine Hand an seines Nächsten Habe gelegt hat, und der Besitzer soll es hinnehmen, so daß jener nicht Ersatz zu leisten braucht.
11 Stiehlt es ihm aber ein Dieb, so soll er's dem Besitzer ersetzen.
12 Wird es zerrissen, so soll er es zum Zeugnis herbeibringen und nicht ersetzen.
13 Wenn es jemand von seinem Nächsten leiht und es kommt zu Schaden oder stirbt, wenn der Besitzer nicht dabei ist, so soll er's ersetzen.
14 Ist aber der Besitzer dabei, soll er's nicht ersetzen. Wenn es gemietet ist, so soll es auf den Mietpreis angerechnet werden.
15 Wenn jemand eine Jungfrau beredet, die noch nicht verlobt ist, und ihr beiwohnt, so soll er den Brautpreis für sie geben und sie zur Frau nehmen.
16 Weigert sich aber ihr Vater, sie ihm zu geben, so soll er Geld darwägen, soviel einer Jungfrau als Brautpreis gebührt.
17 Die Zauberinnen sollst du nicht am Leben lassen.
18 Wer einem Vieh beiwohnt, der soll des Todes sterben.
19 Wer den Göttern opfert und nicht dem HERRN allein, der soll dem Bann verfallen.
20 Die Fremdlinge sollst du nicht bedrängen und bedrücken; denn ihr seid auch Fremdlinge in Ägyptenland gewesen.
21 Ihr sollt Witwen und Waisen nicht bedrücken.
22 Wirst du sie bedrücken und werden sie zu mir schreien, so werde ich ihr Schreien erhören.
23 Dann wird mein Zorn entbrennen, daß ich euch mit dem Schwert töte und eure Frauen zu Witwen und eure Kinder zu Waisen werden.
24 Wenn du Geld verleihst an einen aus meinem Volk, an einen Armen neben dir, so sollst du an ihm nicht wie ein Wucherer handeln; du sollst keinerlei Zinsen von ihm nehmen.
25 Wenn du den Mantel deines Nächsten zum Pfande nimmst, sollst du ihn wiedergeben, ehe die Sonne untergeht,
26 denn sein Mantel ist seine einzige Decke für seinen Leib; worin soll er sonst schlafen? Wird er aber zu mir schreien, so werde ich ihn erhören; denn ich bin gnädig.
27 Gott sollst du nicht lästern, und einem Obersten in deinem Volk sollst du nicht fluchen.
28 Den Ertrag deines Feldes und den Überfluß deines Weinberges sollst du nicht zurückhalten.
29 So sollst du auch tun mit deinem Stier und deinem Kleinvieh. Sieben Tage laß es bei seiner Mutter sein, am achten Tage sollst du es mir geben.
30 Ihr sollt mir heilige Leute sein; darum sollt ihr kein Fleisch essen, das auf dem Felde von Tieren zerrissen ist, sondern es vor die Hunde werfen.
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