Kapitel 19
1 Wenn der HERR, dein Gott, die Völker ausgerottet hat, deren Land dir der HERR, dein Gott, geben wird, daß du es einnimmst und in ihren Städten und Häusern wohnst,
2 sollst du dir drei Städte aussondern im Lande, das dir der HERR, dein Gott, geben wird, es einzunehmen.
3 Und du sollst den Weg dahin herrichten und das Gebiet deines Landes, das dir der HERR, dein Gott, zu eigen geben wird, in drei Kreise teilen, damit dahin fliehen kann, wer einen Totschlag getan hat.
4 Und in diesem Fall soll ein Totschläger, der dahin flieht, am Leben bleiben: Wenn jemand seinen Nächsten erschlägt, nicht vorsätzlich, und hat vorher keinen Haß gegen ihn gehabt,
5 etwa wenn jemand mit seinem Nächsten in den Wald ginge, Holz zu hauen, und seine Hand holte mit der Axt aus, das Holz abzuhauen, und das Eisen führe vom Stiel und träfe seinen Nächsten, so daß er stirbt: der soll in eine dieser Städte fliehen, damit er am Leben bleibt;
6 auf daß nicht der Bluträcher dem Totschläger nachjage in der Hitze seines Zornes und ihn einhole, weil der Weg so weit ist, und ihn totschlage, wo er doch nicht des Todes schuldig ist, weil er vorher keinen Haß gegen ihn gehabt hat.
7 Darum gebiete ich dir, daß du drei Städte aussonderst.
8 Und wenn der HERR, dein Gott, dein Gebiet erweitern wird, wie er deinen Vätern geschworen hat, und dir alles Land gibt, das er zugesagt hat, deinen Vätern zu geben
9 - wenn du nur alle diese Gebote halten wirst, daß du danach tust, die ich dir heute gebiete, daß du den HERRN, deinen Gott, liebst und in seinen Wegen wandelst dein Leben lang -, so sollst du noch drei Städte zu diesen dreien hinzutun,
10 auf daß nicht unschuldiges Blut in deinem Lande vergossen werde, das dir der HERR, dein Gott, zum Erbe gibt, und so Blutschuld auf dich komme.
11 Wenn aber jemand Haß trägt gegen seinen Nächsten und lauert auf ihn und macht sich über ihn her und schlägt ihn tot und flieht in eine dieser Städte,
12 so sollen die Ältesten seiner Stadt hinschicken und ihn von da holen lassen und ihn in die Hände des Bluträchers geben, daß er sterbe.
13 Deine Augen sollen ihn nicht schonen, und du sollst das unschuldig vergossene Blut aus Israel wegtun, daß dir's wohlgehe.
14 Du sollst deines Nächsten Grenze, die die Vorfahren festgesetzt haben, nicht verrücken in deinem Erbteil, das du erbst, im Lande, das dir der HERR, dein Gott, gegeben hat, es einzunehmen.
15 Es soll kein einzelner Zeuge gegen jemand auftreten wegen irgendeiner Missetat oder Sünde, was für eine Sünde es auch sei, die man tun kann, sondern durch zweier oder dreier Zeugen Mund soll eine Sache gültig sein.
16 Wenn ein frevelhafter Zeuge gegen jemand auftritt, um ihn einer Übertretung zu beschuldigen,
17 so sollen die beiden Männer, die eine Sache miteinander haben, vor den HERRN treten, vor die Priester und Richter, die zu jener Zeit sein werden,
18 und die Richter sollen gründlich nachforschen. Und wenn der falsche Zeuge ein falsches Zeugnis wider seinen Bruder gegeben hat,
19 so sollt ihr mit ihm tun, wie er gedachte, seinem Bruder zu tun, damit du das Böse aus deiner Mitte wegtust,
20 auf daß die andern aufhorchen, sich fürchten und hinfort nicht mehr solche bösen Dinge tun in deiner Mitte.
21 Dein Auge soll ihn nicht schonen: Leben um Leben, Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß.